| 6.1 Alle Schadenersatzansprüche
gegen den Auftragnehmer sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben
ist, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen
von dieser Beschränkung des Schadenersatzes sind Fälle, in denen
der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden besteht
nicht. 6.2 Hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen, so sind Schadenersatzansprüche mit der Höhe des Betrages begrenzt, den die Versicherung im konkreten Falle ersetzt. |
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